Leistungsaustausch oder Schadensersatz? Darüber hat der BFH am 16.01.2014 entschieden.
Bisher hatte der Bundesfinanzhof das Bestehen eines Leistungsaustauschverhältnisses ausschließlich nach den Umsatzsteuerlichen Regeln des deutschen UStG beurteilt. Jetzt hat er erstmals bestätigt, dass die Voraussetzungen für einen Leistungsaustausch ausschließlich nach dem Unionsrecht geprägten umsatzsteuerlichen Maßstäben zu beurteilen ist.
Er unterscheidet nun 3 Arten:
1.) Umsatzsteuerbare sonstige Leistungen
Die Besteuerung einer sonstigen Leistung setzt einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen erbrachter Leistung und dem Gegenwert voraus. (der Leistungsempfänger muß einen Vorteil erhalten)
2.) Nicht steuerbarer Schadensersatz
Schadensersatzleistungen sind grundsätzlich keine Entgelt im Sinne des umsatzsteuerrechts. Es liegt kein Leistungsaustausch vor, somit ist er steuerfrei.
3.) Leistungsaustausch
Die Voraussetzung für einen Leistungsaustausch sind nach umsatzsteuerlichen Maßstäben zu beurteilen. Sie liegen dann vor, wenn ein Steuerpflichtiger auf eine ihm zustehende Rechtsposition gegen Entgelt verzichtet.
Somit sind gemäß diesem Urteil des BFH Rechnungen bezüglich nicht angereister Gäste ein nicht steuerbarer Schadensersatz. Das heißt die Rechnungen sind in diesem Fall ohne Umsatzsteuer zu stellen. (Auch im Falle einer Anzahlung und Einbehalt dieser, wegen Nichterscheinen des Gastes, stellt einen nicht steuerbaren Schadensersatz dar.)
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