Der Steuergesetzgeber hat mit verschiedensten steuerlichen Fördermaßnahmen die eingetretene höhere Inflation des Jahres 2022 gegenüber den Bürgern abgemildert und dies am 23.05.2022 im Steuerentlastungsgesetzt 2022 auf den Weg gebracht.
In diesem Rundschreiben möchte Wir Sie auf die Energiepreispauschale (EPP) hinweisen.
Alle in Deutschland ansässigen Unternehmen sind im Monat September dazu verpflichtet die EPP zu prüfen und an die Arbeitnehmer auszubezahlen, welche am 01.09.2022 noch in einem Beschäftigungsverhältnis stehen.
Die Auszahlung ist verpflichtend und kann nur im Monat September bei Monatslohnsteuerzahlern, sowie im Oktober bei Quartalslohnsteuerzahlern abgerechnet und ausgezahlt werden. Jedem Arbeitnehmer mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ist diese EPP in Höhe von 300,00 € auszubezahlen.
Auch sogenannte Minijobber (450,00 € Kräfte; ab Oktober 520,00 €) sind anspruchsberechtigt. Hier ist einiges mehr zu beachten und zu prüfen. Wenn die Minijobber noch eine Hauptbeschäftigung oder mehrere Minijobs haben, ist eine Arbeitnehmerbestätigung einzufordern.
Diese Minijobber, deren Verdienst pauschal besteuert wird, müssen Ihrem Arbeitgeber für die Zwecke der Finanzverwaltung schriftlich erklären, dass es sich um ihr erstes Dienstverhältnis handelt. Eine Formulierung legen wir diesem Schreiben bei. Diese Arbeitnehmerbestätigung muss von allen Minijobbern ausgefüllt und vor der Abrechnung August dem Steuerbüro vorliegen um die fristgerechte Auszahlung im September zu gewährleisten.
Liegt dieses Schreiben nicht vor, dann kann diesen Arbeitnehmer/-innen die EPP nicht über die Lohnabrechnung ausbezahlt werden Ist dies der Fall, haben diese Arbeitnehmer/-innen auch noch nachträglich mit ihre Einkommensteuererklärung 2022 die Möglichkeit, die EPP gewährt zu bekommen.
Da die Arbeitgeber hier eine Auszahlungsverpflichtung haben, ist es wichtig schon mit der Augustabrechnung die Voraussetzungen der Auszahlungsberechtigung zu prüfen und auch im Lohnabrechnungsprogramm zu berücksichtigen. Die ausbezahlte EPP bekommen die Arbeitgeber über die Lohnsteueranmeldung vom Staat wieder zurückerstattet. Deswegen ist es wichtig dies zeitnah zur Auszahlung abzurechnen. Dies erfolgt in der Lohnsteueranmeldung für den Monat August 2022 (Abgabetermin 12.09.2022) bzw. der Lohnsteueranmeldung für das 3. Quartal 2022 (Abgabetermin 10.10.2022).
Bei Arbeitgebern welche keine Lohnsteuerabgabepflicht haben, oder nur jährlich eine Lohnsteueranmeldung erstellen müssen gibt es eine Auszahlungsbefreiung. Die Arbeitnehmer erhalten in diesen Fällen die Energiepreispauschale nach Abgabe einer Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2022 im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung.
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