Sie müssen die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes für 2022 erstellen und dem Finanzamt elektronisch authentifiziert übermittelt. Das Finanzamt wird daraufhin einen Grundsteuerwertbescheid sowie gleichzeitig einen Grundsteuermessbescheid erlassen.
Aufgrund der in der Erklärung angeforderten Daten berechnet das Finanzamt nun den Grundsteuerwert sowie den Grundsteuermessbetrag. Der Grundsteuermessbescheid ist für die Gemeinden die Grundlage (s.g. Grundlagenbescheid) unter Anwendung ihres jeweiligen Hebesatzes (Prozentsatz derzeit zwischen 250 % und 490 %) die Grundsteuer festzusetzen (z. Bsp.: Grundsteuermessbescheid 142,60 € x Hebesatz Konstanz derzeit 410 % = Grundsteuer 584,66 €).
Viele Fachleute gehen davon aus, dass das Grundsteuergesetz – besser die Landesgrundsteuergesetze – aus verschiedenen Gründen verfassungswidrig sein könnte. Weil zum Beispiel nur die Bodenrichtwerte, die Grundstücksgröße und die Nutzung zu Wohnzwecken eine Rolle bei der Bewertung spielen. Die Bodenrichtwerte aber nicht gerichtlich überprüfbar, sondern nur durch ein Gutachten widerlegbar sind. Die Finanzverwaltung lehnt Einsprüche gegen den Bodenrichtwert grundsätzlich ab, da die Zuständigkeit für diese Werte bei den Gutachterausschüssen liegt.
Derzeit wird in vielen Medien dazu geraten, Einspruch gegen die Bescheide zum Grundsteuerwert und zum Grundsteuermessbetrag einzulegen.
Die Folgen des Einspruchs sind aber nicht plan- oder vorhersehbar. Ob durch eventuelle Gesetzesänderungen die Grundsteuerwerte dann geringer ausfallen werden und damit die Grundsteuerbelastung niedriger sein wird, kann Ihnen zum derzeitigen Zeitpunkt niemand seriös beantworten.
Wenn Sie einen Einspruch gegen den (1.) Grundsteuerwertbescheid und den (2.) Grundsteuermessbescheid (1. u. 2. Finanzamt) einlegen, erreichen Sie, dass keine Bestandskraft dieser Bescheide eintritt. Nach Erhalt des (3.) Grundsteuerbescheides von der Gemeinde, wodurch Sie dann die endgültige Höhe der Grundsteuer kennen, können Sie dann gegen diesen Bescheid ebenfalls Einspruch einlegen mit Verweis auf Ihre Einsprüche gegen die Grundlagenbescheide 1. u. 2..
Bis zur Anhängigkeit einer Klage beim Bundesfinanzhof und beim Bundesverfassungsgericht wird die Finanzverwaltung, wie uns bestätigt wurde, so verfahren, dass über Einsprüche wegen einer möglichen Verfassungswidrigkeit nicht entschieden wird, die Verfahren mithin offenbleiben und wir nicht gezwungen sind, Klage beim Finanzgericht zu erheben.
Frist für die Einlegung der Einsprüche ist jeweils 4 Wochen nach Erhalt der Bescheide. Allerdings können Sie auch uns rechtzeitig (mindestens 4 Tage vor Ablauf der vierwöchigen Einspruchsfrist!!) schriftlich mit der Einlegung dieses Einspruchs beauftragen. Dabei müssen Sie mit Gebühren von ca. 50,00 € (netto) rechnen.
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